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   VG Stuttgart, 08.08.2022 - A 9 K 3405/22   

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VG Stuttgart, 08.08.2022 - A 9 K 3405/22 (https://dejure.org/2022,54200)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 08.08.2022 - A 9 K 3405/22 (https://dejure.org/2022,54200)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 08. August 2022 - A 9 K 3405/22 (https://dejure.org/2022,54200)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 29 Abs 1
    Gambia: Dublin: Keine systemischen Mängel in den Niederlanden

 
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  • OVG Niedersachsen, 09.04.2018 - 10 LB 92/17
    Auszug aus VG Stuttgart, 08.08.2022 - A 9 K 3405/22
    Die Kriterien, die für den Tatbestand des Art. 3 EMRK entwickelt worden sind, finden hier Anwendung (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - [Jawo], juris Rn. 92; OVG Lüneburg, Urteil vom 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 26).

    Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und den §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zugrunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende unzumutbaren Bedingungen herrschen ("Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-173/17 - [Jawo], juris Rn. 80 ff.; EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 79; BVerwG, Urteil vom 09.01.2019 - 1 C 36.18 -, juris Rn. 19; OVG Magdeburg, Urteil vom 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris).

    Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris).

    Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der GRCh bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.08.2022 - A 9 K 3405/22
    Die Kriterien, die für den Tatbestand des Art. 3 EMRK entwickelt worden sind, finden hier Anwendung (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - [Jawo], juris Rn. 92; OVG Lüneburg, Urteil vom 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 26).

    Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der GRCh bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Systemische Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und sich zu waschen ("Bett, Brot, Seife") und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EUGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - [Hamed], juris Rn. 39; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. - [Ibrahim], juris Rn. 89 f.; EuGH - C- 163/17 - [Jawo], juris Rn. 91 f. m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 -, juris Rn. 5).

  • VG Würzburg, 14.12.2020 - W 8 S 20.50309

    COVID-19-Pandemie kein Hindernis für Abschiebungsanordnung in die Niederlande

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.08.2022 - A 9 K 3405/22
    b) Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe besteht nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel nicht die ernsthafte Gefahr, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in die Niederlande eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht (vgl. auch: VG Chemnitz, Beschluss vom 14.10.2021 - 5 L 435/21.A, 8505236 -, juris S. 4 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 14.12.2020 - W 8 S 20.50309 -, juris Rn. 16 ff.).

    Eine andere Beurteilung der Situation in den Niederlanden ist auch vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht angezeigt (vgl. hierzu ausführlich bereits: Würzburg, Beschluss vom 14.12.2020 - W 8 S 20.50309 -, juris Rn. 20 f.).

  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.08.2022 - A 9 K 3405/22
    Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris).

    Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der GRCh bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.08.2022 - A 9 K 3405/22
    Systemische Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und sich zu waschen ("Bett, Brot, Seife") und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EUGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - [Hamed], juris Rn. 39; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. - [Ibrahim], juris Rn. 89 f.; EuGH - C- 163/17 - [Jawo], juris Rn. 91 f. m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 -, juris Rn. 5).

    Der Bedarf, den (Klein)Kinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich kranke oder behinderte Menschen und sonstige vergleichbar vulnerable Personen im Dublin-Raum haben, um den Eintritt eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh zu vermeiden, ist mithin gegenüber gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen regelmäßig ein anderer bzw. höherer (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 49 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. - [Ibrahim], juris Rn. 93 und des EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 - [Tarakhel], juris).

  • VG Würzburg, 02.01.2020 - W 8 S 19.50836

    Dublin-Verfahren (Niederlande)

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.08.2022 - A 9 K 3405/22
    Folgeantrag zu stellen (so auch: VG Würzburg, Beschluss vom 02.01.2020 - W 8 S 19.50836 -, juris Rn. 16).
  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.08.2022 - A 9 K 3405/22
    Indem das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch ausdrücklich an den "Tag der Abschiebung" geknüpft hat, hat es unter Berücksichtigung der hier anwendbaren Auslegungsregeln (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 25) auch die weitere, in § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG genannte Voraussetzung, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter - 11 -.
  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.08.2022 - A 9 K 3405/22
    Der Bedarf, den (Klein)Kinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich kranke oder behinderte Menschen und sonstige vergleichbar vulnerable Personen im Dublin-Raum haben, um den Eintritt eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh zu vermeiden, ist mithin gegenüber gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen regelmäßig ein anderer bzw. höherer (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 49 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. - [Ibrahim], juris Rn. 93 und des EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 - [Tarakhel], juris).
  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.08.2022 - A 9 K 3405/22
    Systemische Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und sich zu waschen ("Bett, Brot, Seife") und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EUGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - [Hamed], juris Rn. 39; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. - [Ibrahim], juris Rn. 89 f.; EuGH - C- 163/17 - [Jawo], juris Rn. 91 f. m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17

    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag;

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.08.2022 - A 9 K 3405/22
    Der in dem Hauptantrag enthaltene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage A 9 K 2603/22 - den das Gericht dahingehend auslegt (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass lediglich die aufschiebende Wirkung der insoweit statthaften Anfechtungsklage gegen die Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 06.04.2022 angeordnet werden soll (vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig: BVerwG, Urteil vom 01.06.2017 - 1 C 9/17 -, juris Rn. 15) - ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i. V. m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1 AsylG statthaft und im Übrigen zulässig.
  • VG Chemnitz, 14.10.2021 - 5 L 435/21

    Afghanistan: Dublin Niederlande; Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 80

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2019 - A 4 S 1329/19

    Maßstäbe für Rückführungen im Dublinraum, hier speziell nach Bulgarien

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • EGMR, 05.11.2020 - 173/17

    X AND Y v. NORTH MACEDONIA

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

  • BVerwG, 09.01.2019 - 1 C 36.18

    Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag auf

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